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Satzung

S A T Z U N G                                                           Stand 15.03.2024

 

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Böhlitz e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Thallwitz und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung
von Feuerwehrwesen, Feuerwehrhistorie und -kultur.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Böhlitz verwirklicht.

 

§3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich zusammen aus:
• aktiven Mitgliedern
• Kinder und Jugendlichen
• juristische Personen.
Aktive Mitglieder sind alle Damen und Herren, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aktiv am
Vereinsleben teilnehmen. Sie können in alle Funktionen des Vereins gewählt werden und haben volles
Stimmrecht.
Kinder und Jugendliche sind alle Mädchen und Jungen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Sie haben kein Stimmrecht und können in keine Funktion gewählt werden.
Juristische Personen unterstützen die Ziele und den Zweck des Vereins. Juristische Personen werden
durch eine natürliche Person vertreten, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Diese Person kann in alle
Funktionen des Vereins gewählt werden und hat volles Stimmrecht.
Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
Bei Kindern und Jugendlichen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
• durch den freiwilligen Austritt. Dieser kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit zweimonatiger
Kündigungsfrist erfolgen und muss dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich angezeigt werden.
• durch Ausschluss aus dem Verein. Dieser wird durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder beschlossen und muss dem Ausgeschlossenen durch einen eingeschriebenen
Brief mitgeteilt werden. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung. Er kann ausgesprochen
werden, wenn in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder diese Satzung verstoßen
wurde, wozu auch unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern zählt,
oder Zahlungen entsprechend §6 trotz zweifacher Mahnung länger als 3 Monate ausstehen. Der
Ausgeschlossene hat innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bescheids des Vereinsvorstandes ein
schriftliches Einspruchsrecht. Über den Einspruch entscheidet dann die Mitgliederversammlung endgültig.
Ausstehende Zahlungen müssen vom Ausgeschlossenen noch an den Verein entrichtet werden.
• durch den Tod. Ausstehende Zahlungen an den Verein müssen nicht mehr entrichtet werden.
Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr werden nicht zurückerstattet.

 

§6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur
Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
Die Höhe der Umlage darf maximal das Fünffache des Jahresbeitrages betragen.
Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags sowie von Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt.

 

§7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus
• dem 1. Vorsitzenden,
• dem 2. Vorsitzenden,
• dem Kassenwart,
• bis zu 2 Beisitzern.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

 

§8 Vorstandswahl und Geschäftsführung
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Die Amtsdauer läuft bis zur
Neuwahl des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig. Zur Durchführung der Wahl werden von der Mitgliederversammlung
ein Wahlleiter und ein Gehilfe bestimmt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der
zur Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder können vom Vorstand ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung
bis zum Ende der Amtsperiode Mitglieder des Vereins nachbestellt werden. Dies gilt für
höchstens ein Drittel der von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Ihm sind jedoch die baren Auslagen und in dringenden Fällen entstandener
Lohnausfall zu vergüten. Außerdem kann von der Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung
bewilligt werden.
Der Vorstand besorgt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind. Dies trifft insbesondere auf folgende Aufgaben zu:
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
• Erstellen des Jahresberichtes, Vorlage einer Jahresplanung
• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
Der Vorstand tagt mindestens dreimal jährlich. Über diese Sitzungen ist Protokoll zu führen.

 

§9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand entschieden
werden können.
Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung wird durch §4 dieser Satzung geregelt. Die Übertragung
der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Weitere Mitgliederversammlungen
werden nach Bedarf einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder muss der
Vorstand spätestens 8 Wochen nach Eingang des Antrags eine Mitgliederversammlung einberufen. Der
schriftliche Antrag muss begründet sein.
Die Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vorher.
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist bei der Einberufung bekannt zu geben.
Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes
mitgeteilt, kann die Einladung des Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen,
wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
• Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
• Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Kassenprüfberichts,
• Wahl der Kassenprüfer,
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Vereinsauflösung,
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
• weitere Aufgaben, soweit sie sich aus dieser Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Anträge sind 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Verspätet
eingegangene Anträge bedürfen, wenn sie behandelt sollen, der Unterstützung von einem Drittel der
zur Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens
1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als 1/3 der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung
ist auf diese erleichterte Bedingung hinzuweisen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. Zu Satzungsänderungen sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es einer
Mehrheit von 3/4, zur vorzeitigen Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer solchen von 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an,
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, mit Ausnahme
von Wahlen, bei denen in einem solchen Fall Stichwahl erfolgen muss.
Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt. Sie soll den
Ort und das Datum der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis
der Abstimmung und die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung enthalten.
Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen. Die Belege über die Einberufung und das Verzeichnis der erschienenen Mitglieder sind
als Anlagen beizufügen. Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift zu gestatten. Die Niederschrift
ist vom Verein aufzubewahren.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder des Vereins verbindlich. Sie werden
jedem Mitglied spätestens 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung per Aushang in den Vereinsräumen
bekannt gegeben.
Zuwiderhandlungen gegen oder Nichtbeachten dieser Satzung, anderer gesetzlicher Bestimmungen
und von Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann mit einem Bußgeld von bis zu 125,00 EUR bestraft
werden. Der Vorstand beschließt die Höhe des Bußgeldes und teilt dies dem Mitglied in einem
eingeschriebenen Brief mit. Das Mitglied hat innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bescheids des
Vorstandes des Vereins ein schriftliches Einspruchsrecht. Über den Einspruch entscheidet dann die
Mitgliederversammlung endgültig.

 

§10 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden alljährlich 2 Kassenprüfer gewählt. Diese haben mindestens
einmal im Jahr, aber generell zum Geschäftsjahresabschluss, die Kasse, die Bücher und die Belege
des Vereins zu prüfen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten. An der Prüfung haben der
Kassenwart, der 1. oder 2. Vorsitzende des Vereins und die 2 Kassenprüfer teilzunehmen. Über jede
Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Kassenwart und den 2 Kassenprüfern zu unterzeichnen
ist.

 

§11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
erfolgen.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit
einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung
des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das
Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor der Durchführung ist das zuständige Finanzamt
hierzu zu hören.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an den Sportverein Böhlitz e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

 

§12 Haftung
Der Verein haftet nicht für die zu den Sitzungen und Veranstaltungen des Vereins mitgebrachten Kleidungsstücke,
Wertgegenstände, Geldbeträge oder für Unfälle, die nicht unmittelbar mit dem Vereinsbetrieb
zusammenhängen.
Zur Regulierung von Haftpflichtfällen des Vereins gegenüber Dritten gemäß §31 BGB wird auf das Vereinsvermögen
zurückgegriffen. Dadurch entstehende finanzielle Schwierigkeiten können auf Beschluss
der Mitgliederversammlung mit einer Umlage auf jedes Vereinsmitglied bis zu einer Höhe von 125,00
EUR ausgeglichen werden.
Die vorstehende Satzung tritt gemäß §71 BGB mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

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